Aktuelles für Handelsvertreter
Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen Lunedì 21 Novembre 2011 08:51
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein aktuelles Urteil zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB veröffentlicht. Nach diesem Urteil vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 17/09, sind bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches auch Folgekäufe zu berücksichtigen, die nicht der vom Handelsvertreter vermittelte Kunde selbst, sondern ein naher Angehöriger dieses Kunden tätigt. Zur Begründung weist der BGH zutreffend darauf hin, dass die Kaufentscheidung des nahen Angehörigen durchaus auf die Tätigkeit des Handelsvertreters beim ersten Kunden zurückzuführen sei.
Wenn der Handelsvertreter also einen Vertrag mit einem Kunden vermittelt hat, dann sind die Folgebestellungen der Ehefrau oder eines Kindes dieses Kunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches durchaus zu berücksichtigen. Dies gilt sogar dann, wenn der nahe Angehörige des Kunden mit diesem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Konsequenterweise wird man diese Rechtsprechung des BGH auch auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters anwenden müssen. Mit dem Urteil des BGH gilt dann die Vermutung, dass die Folgebestellung eines nahen Angehörigen des Kunden auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist mit der Folge, dass auch diese Folgebestellung provisionspflichtig ist.








