Aufgepasst beim Weihnachtsgeld
Geschrieben von: Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen Freitag, 04. November 2011 um 14:08 Uhr
Weihnachten naht und damit die Zeit des Weihnachtsgeldes. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat überhaupt einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Sofern der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Tarifvertrag dies vorsehen, ist die Rechtslage eindeutig. Problematischer wird es hingegen, wenn weder der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag hierzu etwas sagen, der Arbeitgeber in der Vergangenheit aber Weihnachtsgeld gezahlt hat.
Passend zur beginnenden Vorweihnachtszeit hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun unter dem Aktenzeichen 5 Sa 604/10 ein Urteil zu dieser Frage veröffentlicht. In dem zu klärenden Fall ging es um die Frage, ob die Zahlung von Weihnachtsgeld in den vorangegangenen Jahren einen Anspruch auf die Zahlung im Folgejahr begründet, wenn ein Weihnachtsgeld eigentlich nicht arbeitsvertraglich vereinbart war.
Das Gericht entschied, dass die jahrelange Gewährung von Weihnachtsgeld zu einer sogenannten betrieblichen Übung führe mit der Folge, dass im Folgejahr ein Rechtsanspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld besteht. Dies gelte sogar dann, wenn der Arbeitgeber in den Jahren zuvor darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handelte. Die betriebliche Übung führt dann zu einem arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld auch in den Folgejahren. Von dieser - nun arbeitsvertraglichen - Verpflichtung kann der Arbeitgeber nicht einfach abrücken.
Des einen Freud', des anderen Leid.








