Wer ist wirklich ein leitender Angestellter?
Geschrieben von: Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen Dienstag, 25. Oktober 2011 um 06:47 Uhr
Oftmals erklären Arbeitnehmer mit stolzgeschwellter Brust, leitende Angestellte zu sein, ohne tatsächlich die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Dabei ist es eigentlich sogar ein Nachteil, tatsächlich leitender Angestellter zu sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter dem Aktenzeichen 2 AZR 674/09 gerade wieder ein Urteil verkündet, in welchem die Voraussetzungen zusammengefasst sind, die einen Angestellten zum leitenden Angestellten machen.
Entscheidendes Kriterium ist nämlich die Befugnis des Angestellten, selbständig und eigenverantwortlich Personal einzustellen oder zu entlassen. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, also Personal zum Beispiel nur nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten einstellen oder entlassen darf, ist auch kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dabei hat das BAG in seiner jetzigen Entscheidung sogar die Grenzen noch enger gezogen: Die Befugnis, selbständig und eigenverantwortlich Personal einzustellen oder zu entlassen, muss sogar eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern erfassen. Die Personalkompetenz des Angestellten muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit erfassen. Das gelegentliche Führen von Einstellungsgesprächen, das gelegentliche Unterschreiben von Arbeitsverträgen und das gelegentliche Unterschreiben von Kündigungen reicht nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn das Letztentscheidungsrecht über die Durchführung dieser Maßnahmen beim Vorgesetzten liegt.
Arbeitnehmer, die nun enttäuscht erkennen müssen, dass sie keine leitenden Angestellten sind, sollten jedoch nicht allzu traurig sein. Denn der wesentliche Unterschied zwischen dem "normalen" Angestellten und dem leitenden Angestellten liegt allein in dem Umstand, dass der leitende Angestellte weniger Kündigungsschutz genießt. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigungsschutzklage des leitenden Angestellten ohne nähere Begründung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen. Diesem Antrag muss das Arbeitsgericht entsprechen; das Arbeitsverhältnis endet also, auch wenn eigentlich keine Kündigungsgründe vorlagen. Es ist also nicht unbedingt ein Vorteil, leitender Angestellter im Sinne des BetrVG zu sein.








